Mietpreisbremse aktivieren

Chancen und Grenzen der ortsüblichen Vergleichsmiete

Um übersteigerte Mietpreiserhöhungen auszubremsen, müssen Sie als Mieter selbst aktiv werden. Die gesetzliche Mietpreisbremse greift nicht automatisch und stoppt Mietwucher nur in bestimmten Regionen und unter bestimmten Voraussetzungen. Viele Mieter geben einen großen Teil ihres Einkommens für Wohnkosten aus. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Mietpreisbremse richtig handhaben und welche Ausnahmeregelungen es gibt.

Erst prüfen, dann rügen

Vermieter dürfen Miete nur begrenzt erhöhen

In Städten und Gemeinden mit Mietpreisgrenze dürfen Vermieter bei Neuvermietung höchstens 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ab welchem Zeitpunkt die Mietpreisbremse gilt, hängt davon ab, wann sie im jeweiligen Bundesland in Kraft getreten ist. Informationen dazu finden Sie auf dem Themenportal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Internet.

Klären Sie folgende Fragen

  • Liegt die Immobilie in einer Gemeinde mit Mietpreisbremse?
  • Seit wann gilt dort die Mietpreisbremse?
  • Wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete?
  • Gilt die Mietpreisbremse für die gemietete Immobilie?
  • Was hat der Vormieter gezahlt? Wie umfassend war die Modernisierung?

Ortsübliche Vergleichsmiete herausfinden

Die ortsübliche Vergleichsmiete finden Sie am einfachsten über Mietspiegelabfragen im Internet. Diesen Bürgerservice bieten bisher nur München und Berlin an. Für weitere ausgewählte Großstädte mit Mietpreisbremse finden Sie online kostenlose Mietrechner. Bewohner anderer Städte müssen viele Seiten lange Mietspiegel studieren, um ihre ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Mietspiegel erhalten Sie je nach Stadt oder Gemeinde entweder kostenlos im Internet oder durch eine kostenpflichtige Bestellung bei der Stadt.

So aktivieren Sie die Mietpreisbremse

Der Vermieter ist erst nach Vertragsabschluss dazu verpflichtet, Ihnen die bisherige Miete oder die Höhe seiner Investitionskosten für die Modernisierung offenzulegen. Sollten Sie den Verdacht haben, dass die Miete überhöht sein könnte oder wenn die Modernisierung eher nach einer Schönheitsreparatur aussieht, schicken Sie dem Vermieter sofort nach Vertragsabschluss ein qualifiziertes "Rügeschreiben" inklusive ausführlicher Herleitung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Beziehen Sie sich in dem Schreiben auf die Daten aus dem Mietspiegel, der für Ihre Stadt oder Gemeinde gilt.


Ausnahmeregelungen für die Mietpreisbremse

In diesen Fällen gilt die Mietpreisbremse nicht

 

  • bei gewerblicher und teilgewerblicher Nutzung
  • bei Neubauten (nach 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet)
  • nach umfassender Modernisierung (mindestens ein Drittel der Neubaukosten)
  • bei möblierten Zimmern zur Untermiete
  • in Studenten- und Jugendwohnheimen
  • bei befristeten Vermietungen

 

Auch hier greift die Mietpreisbremse nicht

Wenn die Vormiete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, müssen Sie dies im Rahmen des Bestandsschutzes hinnehmen. In der Regel darf aber keine weitere Mieterhöhung erfolgen. Gilt für die Immobilie eine der oben genannten Ausnahmeregelungen, greift die Mietpreisbremse nicht und der Vermieter darf mehr Miete verlangen.

 

Hinweis:

Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung etwa durch einen örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht nicht ersetzen.