- Welche Daten werden gespeichert?
- Wer kann die Daten einsehen?
SCHUFA - Sicherheit für Kunde und Bank
Erfahren Sie, welche Daten die SCHUFA speichert
Die SCHUFA speichert über 864 Millionen Daten von mehr als 67 Millionen Privatpersonen. Bei der Vergabe von Immobilienkrediten sowie Handy- und Mietverträgen spielt die SCHUFA-Auskunft eine entscheidende Rolle. Erfahren Sie, wie Sie die gespeicherten Daten einsehen können.
So erhalten Sie Informationen
Datenübersicht kostenlos anfordern
Es ist sinnvoll, zu wissen, welche Daten die SCHUFA über die eigene Person gespeichert hat. Wollen Sie zum Beispiel ein Haus kaufen, wird die Bank Ihre Kreditwürdigkeit unter anderem anhand der SCHUFA-Daten beurteilen. Nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) haben Sie das Recht, die über Sie gespeicherten Daten einzusehen. Sie können bei der SCHUFA kostenlos eine Datenauskunft anfordern. Hierzu benötigen Sie lediglich Ihre Adressdaten und eine Kopie Ihres Personalausweises beziehungsweise Ihres Reisepasses plus Meldebescheinigung.
Tipp: Überprüfen Sie die Angaben genau und melden Sie Fehler bei der SCHUFA.
Bonitätsauskunft
Die kostenlose Datenübersicht sollte vertraulich behandelt werden, denn sie enthält viele persönliche Informationen. Wenn Sie zum Beispiel für einen zukünftigen Vermieter einen Nachweis über Ihre Bonität benötigen, ist die SCHUFA-BonitätsAuskunft die bessere Wahl. Sie enthält nur die Informationen, die der Vermieter für seine Entscheidung benötigt.
Tipp: Wenn Sie den Bonitätsnachweis bereits zur Besichtigung mitbringen, heben Sie sich von anderen Bewerbern ab.
Auskunft an Dritte
Wenn Sie einen Immobilienkredit beantragen, wird die Bank bei der SCHUFA eine Auskunft anfordern. Sie kann dabei allerdings nicht alle über Sie gespeicherten Informationen einsehen. Die SCHUFA darf nur bei berechtigtem Interesse Informationen weitergeben. Zudem erhält die Bank nur die Informationen, die für den konkreten Anlass – in diesem Fall eine Kreditanfrage – relevant sind. Dabei gibt die SCHUFA sowohl Informationen über positive als auch über negative Merkmale weiter.
Gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft
In bestimmten Fällen ist die SCHUFA gesetzlich verpflichtet, Auskunft an Dritte zu erteilen. Dies gilt zum Beispiel bei Anfragen von Staatsanwaltschaften, die sich auf die Strafprozessordnung berufen, oder gegenüber Finanzämtern, die durch die Abgabenordnung ein Recht auf bestimmte Informationen haben. Über derartige Anfragen erhalten die Betroffenen selbst nur Auskunft von der jeweiligen abfragenden Behörde.
Diese Daten verarbeitet die SCHUFA
Welche Informationen fließen in die SCHUFA-Auskunft
Die SCHUFA speichert zahlreiche Informationen, die in Ihre SCHUFA-Auskunft einfließen können.
- Personenbezogene Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, aktuelle und frühere Anschriften
- Sogenannte "positive Merkmale": bestehende Girokonten, Kreditkarten, Kredit-, Leasing- und Bausparverträge, Kundenkonten bei Handelshäusern oder Telekommunikationsunternehmen
- Sogenannte "negative Merkmale": Nicht vertragsgemäßes Verhalten, zum Beispiel Forderungen, die abgemahnt und nicht bestritten oder gerichtlich entschieden wurden, eidesstattliche Versicherungen, geplatzte Kredite, Eröffnung privater Insolvenzverfahren
- Score-Werte
- Nicht gespeichert: Angaben zum Einkommen, zu vorhandenem Vermögen, zu Beruf, zu Nationalität oder Familienstand
Scoring
Aus den gespeicherten Daten ermittelt die SCHUFA Score-Werte. Der Score-Wert soll die Kreditwürdigkeit einer Person anzeigen. In der Datenübersicht für Privatpersonen steht der Basis-Score-Wert für die allgemeine Kreditwürdigkeit. Kreditinstitute oder Mobilunternehmen erhalten auf Anfrage den Branchen-Score-Wert einer Person. Dieser gibt das Ausfallrisiko bezogen auf ihre Branche an. Der Score-Wert hat bei der Kreditvergabe Einfluss darauf, wie hoch der Zinssatz für einen Kredit ausfällt. Je niedriger der Score-Wert ist, desto höher ist der Zinssatz, den die Bank zu ihrer eigenen Absicherung fordert.
Was passiert mit den Daten?
Woher kommen die Daten?
Die Daten erhält die SCHUFA von über 9.500 Vertragspartnern, wie Kreditinstituten, Handelshäusern, Versandhändlern, Online-Shops, Telekommunikationsanbietern oder Versorgungsunternehmen. Die SCHUFA erhält aber auch Daten von öffentlichen Quellen, zum Beispiel aus Schuldnerverzeichnissen von Amtsgerichten.
Wann werden die Daten wieder gelöscht?
- Daten zu Giro- und Kreditkartenkonten: nach Kontoauflösung
- Versandhandelskonten: drei Jahre nach Eingang der Daten bzw. bei Eingang der Mitteilung über die Kontoauflösung
- Kredite: nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung
- Nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte: nach ihrer Erledigung, zum Ende des dritten Jahres ab Aufzeichnung
- Titulierte Forderungen: nach ihrer Erledigung, drei Jahre nach Rückzahlung
- Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: nach drei Jahren oder bei Eingang der Mitteilung, dass der Eintrag beim Amtsgericht gelöscht wurde
Rechtliche Grundlage
Grundlage für die Arbeit mit personenbezogenen Daten ist die DSG-VO und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu). Demnach darf die SCHUFA die gespeicherten Daten nur bei berechtigtem Interesse desjenigen, der die Information anfragt, weitergeben. Für die Übermittlung von Daten durch Unternehmen an die SCHUFA ist keine Einwilligung durch die betroffene Person mehr notwendig. Die Unterzeichnung einer SCHUFA-Klausel bei Verträgen fällt also weg.
Nutzen für Unternehmen
Die Informationen der SCHUFA zur Kreditwürdigkeit eines Kunden sind Basis für das Risikomanagement eines Unternehmens. Darüber hinaus kann die SCHUFA Angaben beispielsweise zu Bankverbindungen oder Adressen durch eine Plausibilitätsprüfung schnell auf ihre Richtigkeit prüfen. So können fehlerhafte Angaben korrigiert, aber auch Betrug vorgebeugt werden.