Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe. Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Dies ist jedoch nach gesetzlichen bzw. börsenrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trades“) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z. B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden („Pre-Arranged Trades“).
- Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade):
Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ („Wash-Trade“) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben; entweder über das Depot bei derselben Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken. - Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade):
Bei einem „abgesprochenen Geschäft“ („Pre-Arranged Trade“) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgen ein Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot vom Ehepartner, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.